Änderung der Satzung der Kolpingsfamilie Mittenwald e.V.

Auf Grund der neuen Beitragsordnung des Kolpingwerks ist eine Anpassung unserer Satzung notwendig, sowie eine Aktualisierung der Bestimmungen für digitale Versammlungen. Die betreffenden Textabschnitte der neuen Satzung kann man hier nachlesen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet
b) einen Beitrag zu leisten (sogenannter Ortsbeitrag), dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann ermäßigte Beiträge nach Altersstufen, für Mitglieder in häuslicher Gemeinschaft und nach wirtschaftlicher Bedürftigkeit auf Basis der Kriterien des Kolpingwerkes Deutschland zum Sozialbeitrag beschließen sowie Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und – soweit sie hauptamtlich / hauptberuflich im pastoralen Dienst tätig sind – Präses und Geistliche/n Leiter/in ganz oder teilweise freistellen.

§ 8 Mitgliederversammlung (Absätze 1) – (5) bleiben vorab unverändert)
(6) Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:
a) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die
Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Für die Wahrung der Frist ist die rechtzeitige Absendung gemäß Poststempel ausreichend.
Die Einladung kann auch per E-Mail und / oder Telefax erfolgen, wenn und soweit einzelne Mitglieder dieser Form der Einladung zugestimmt haben.
b) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
c) Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Verfahren einholen. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind angenommen, wenn mindestens 51 % aller Mitglieder des Vereins schriftlich zustimmen. Schreibt die Satzung ein höheres Quorum als die
einfache Mehrheit vor, ist der Beschluss nur angenommen, wenn eine %-Zahl aller Mitglieder dem Beschluss zustimmt, die dem für den Beschluss erforderlichem Quorum entspricht.
d) Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn wenigstens 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes verlangt. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzversammlung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.
e) Die / Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie / Er ist verantwortlich für die Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.
f) Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand.
g) Eine Mitgliederversammlung kann auch durch die / den Diözesanvorsitzende/n einberufen werden.
h) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
i) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei
Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 9 Vorstand (Absätze (1) – (2) bleiben vorab unverändert)
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, per Telefax oder, E-Mail, in einer
Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon fassen, wenn kein Mitglied des Vorstands diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen.